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Warum das Wegeräumen so wichtig ist – und wer dafür verantwortlich ist

Seit Wochen hat der Winter Hamburg fest im Griff. Das merken wir alle: Die Temperaturen klettern selten über 2 Grad, es weht eisiger Wind, überall finden sich noch Schneereste. Am 9. Januar waren die Schulen wegen des erwarteten Schneechaos sogar hamburgweit geschlossen – das erste Mal seit elf Jahren.

Mit Schneematsch bedeckter Gehweg am Straßenübergang um einen Ampelmast herum.

Am deutlichsten merken die Folgen des Winters allerdings diejenigen, die zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind. Denn die Fußwege sind oft nur teilweise oder gar nicht geräumt, darüber hinaus an vielen Stellen gefährlich glatt. Warum dies für Menschen mit Behinderungen eine besondere Herausforderung ist, haben wir hier schon einmal beschrieben. Gerade bei so lang anhaltenden winterlichen Bedingungen ist es wichtig, daran zu denken, dass ungeräumte, glatte Gehwege nicht nur lästig sind. Sie führen dazu, dass Menschen in ihrem Leben erheblich eingeschränkt werden. Denn viele von ihnen trauen sich unter diesen Bedingungen nicht mehr, ihre Häuser oder Wohnungen zu verlassen. Doch wir alle können dazu beitragen, unsere Stadt in den Wintermonaten ein ganzes Stück barrierefreier zu machen!

Bodenindikatoren an einer Straßenkreuzung, die mit Eis und Schneematsch bedeckt sind.

Wie räumt man Gehwege richtig?

Die Schneeräumung von Gehwegen ist im Hamburgischen Wegegesetz geregelt. Danach sind grundsätzlich die Anlieger dazu verpflichtet (hier – anders als in der StVO - Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen). Die Anliegereigenschaft gilt auch für die Betreiberinnen von Schnellbahnhaltestellen. Anlieger können die Räumpflicht delegieren, z.B. an Mieter*innen oder Dienstleister.  

  • Geräumt werden muss „in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber einen 1 m breiten Streifen“ (§ 31 (1) HWG) Noch besser wäre es hier, deutlich mehr zu räumen, damit auch entgegenkommende Rollstuhlnutzende aneinander vorbeifahren können.
  • Bei Eckgrundstücken ist der Gehweg bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu reinigen.
  • Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg oder eine signalisierte Fußgängerfurt befindet, ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand zu reinigen.
  • Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

Zudem gilt (§ 31(4) HWG):

„Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. (…)Dabei sind Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. (…) Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. (…) Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern im Bereich der Anlagen nach Absatz 1 ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.“

Von Bodenindikatoren und anderen taktilen Leitelementen ist keine Rede. Wer ein bisschen mitdenkt, wird aber gerade diese mit Sorgfalt zu räumen versuchen.

Bushaltestellen, Radwege und anbaufreie Gehwege werden von der Stadt geräumt, also in der Regel von der Hamburger Stadtreinigung.

Eine verschneite Wohnstraße mit ungeräumtem Gehweg

Wo kann ich nicht geräumte Wege melden?

Die Stadtreinigung hat eine Winterdienst-Hotline eingerichtet. Darüber können glatte oder ungeräumte Wege telefonisch gemeldet werden: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/abfall-entsorgung/winterdienst/winterdienst-hotline-160026

 

Kontakt / Verkehrsplanung und Mobilität:

Dipl.-Ing. Joachim Becker
040 8 55 99 20-22
j.becker@kompetent-barrierefrei.de

Joachim Becker