In drei Tagen tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft!
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft. Das BFSG verpflichtet jetzt erstmalig Anbieter*innen bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Endverbraucher (B2C), bei der Produkt- und Dienstleistungsgestaltung Anforderungen an Barrierefreiheit zu erfüllen.

Das BFSG ist das nationale Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17.04.2019, auch bekannt als „European Accessibility Act (EAA)“.
Zu den erfassten Produkten gehören u.a. Personalcomputer, Mobilgeräte wie Handys und Tablets und E-Book-Lesegeräte, Kundenterminals, z.B. Geldautomaten, aber auch Smart TVs. Vom BFSG erfasste Dienstleistungen reichen von Telekommunikationsdiensten, Angeboten im Zusammenhang mit Personenbeförderungsdiensten über Bankdienstleistungen und E-Books bis zur recht offenen Formulierung „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen nach aktueller Lesart z.B. alle Angebote im Internet, die zum Abschluss eines Endverbrauchervertrags führen sollen oder können. Sei es der Kauf von Produkten oder die Buchung einer Reise über einen Webshop – alles elektronischer Geschäftsverkehr.
Es gibt ein paar Übergangsregelungen, die hier nicht näher erläutert werden sollen. Auch gibt es Ausnahmeregelungen im Bereich der Dienstleistungen für Kleinstunternehmen.
Viele Menschen setzen große Hoffnungen auf die Wirkung des BFSG. Bei einer guten und verständigen Umsetzung der Anforderungen des Gesetzes werden Angebote für viele Menschen (Kund*innen) zugänglich und nutzbar, die vorher technisch vor verschlossenen Türen standen.
Wir sind sehr gespannt, wie sich das Gesetz ab dem Stichtag auswirken wird und hoffen auf einen großen Schritt hin zu mehr und digitaler Teilhabe. Wird sich tatsächlich der Zugang für Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, spürbar verbessern? Sind die Anbieter angemessen vorbereitet und verstehen sie im Zweifelsfall, wo für potentielle Kund*innen Probleme entstehen?
Wir beraten Sie gerne!
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat einen offiziellen Informations- und Beratungsauftrag zum BFSG. Aber auch wir vom Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg sind zu vielen Fragen, die durch die neue Rechtslage entstehen, ansprechbar und auskunftsfähig. Voraussetzung für eine Beratung durch uns ist, dass es sich beim Fragesteller um eine Hamburger Firma oder um eine speziell in Hamburg erbrachte Leistung handelt. Angemerkt sein noch, dass unsere Beratung keine Rechtsberatung ersetzen kann.
Sie haben Fragen zum BFSG? Dann wenden Sie sich gern an unseren Beratungsbereich Information und Kommunikation!